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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass meist ähnliche Fragen gestellt werden, wenn ein Familienmitglied
pflegebedürftig wird und eine für alle Seiten befriedigende Lösung gefunden werden muss.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen erste Antworten geben.
Was heißt Pflegebedürftigkeit?
Laut § 14 SGB XI (Sozialgesetzbuch, 11. Buch, Soziale Pflegeversicherung) bedeutet Pflegebedürftigkeit:
- Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15)
der Hilfe bedürfen.
- Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen
sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen
- Die Hilfe im Sinne des Absatzes 1 besteht in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen
Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung mit
dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen.
- Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- Im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren,
die Darm- oder Blasenentleerung.
- Im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung.
- Im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen,
Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
- Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
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Was sind Pflegestufen und wie unterscheiden Sie sich?
Laut § 15 SGB XI sind Pflegebedürftige je nach Hilfebedarf 3 Stufen zuzuordnen:
- Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen
und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
- Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege,
der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich
mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete
Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt,
muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt
- in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als
45 Minuten entfallen,
- in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
zwei Stunden entfallen,
- in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens
vier Stunden entfallen.
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Muss man den Hausarzt wechseln, wenn man ins Seniorenzentrum umzieht?
Nein, selbstverständlich besteht in all unseren Einrichtungen freie Arztwahl.
Wir arbeiten mit den vor Ort praktizierenden Ärzten zusammen, die in regelmäßigen Abständen auch
Hausbesuche durchführen.
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Trägt die Pflegeversicherung alle Heimkosten?
Nein, die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der Kosten.
Es wird unterschieden in Kurzzeitpflege, Langzeitpflege und Verhinderungspflege. Bei der Finanzierung
einer vollstationären Langzeitpflege übernimmt je nach Pflegestufe die Pflegekasse einen großen Anteil.
Für den verbleibenden Anteil werden primär das Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen.
Unter Umständen springt der Sozialhilfeträger ein.
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Wie setzen sich die Kosten zusammen?
Die monatlichen Kosten für den Heimplatz setzen sich wie folgt zusammen:
- Pflege
- Unterkunft
- Verpflegung
- Investitionskosten
Für Bewohner, bei denen eine Pflegestufe zugrunde liegt, wird monatlich ein pauschaler Zuschuss von den
Pflegekassen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung, je nach Pflegestufe, gezahlt.
Bei der Berechnung der Investitionskosten stellt die Einrichtung ihre betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner
anteilig in Rechnung.
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Besteht die Möglichkeit eigene Möbel mit in die Einrichtung zu bringen oder muss ich mich von all
den mir wichtigen Sachen trennen?
Kleine Einrichtungsgegenstände können selbstverständlich mit in die Einrichtung gebracht werden.
Unsere Seniorenzentren sollen für unsere Bewohner ein neues Zuhause sein, dazu gehört auch das Mitbringen
vertrauter Sachen. Das Ausmaß der eigenen Möbel muss im Vorfeld mit der Einrichtungsleitung abgesprochen werden.
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Darf ich meine Haustiere mitbringen?
Die Mitnahme von Kleintieren (z.B. Vögel, Meerschweinchen) ist in Ausnahmefällen unter vorheriger Absprache möglich.
Wenden Sie sich im konkreten Fall an die Einrichtungsleitung, und wir versuchen, gemeinsam eine Lösung zu finden.
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